Aktuell

21.09.2018

Anpassung von massgebenden Beträgen in der 1., 2. und 3. Säule

Per 1.1.2019 gelten gemäss Beschluss des Bundesrates u.a. die folgenden neuen Beträge in der 1., 2. und 3. Säule:

  • Maximale AHV-Rente: CHF 28'440 (bisher: CHF 28'200)
  • Koordinationsabzug: CHF 24'885 (bisher: CHF 24'675)
  • Eintrittsschwelle 2. Säule: CHF 21'330 (bisher: CHF 21'150)
  • Maximaler Beitrag Säule 3a (mit 2. Säule): CHF 6'826 (bisher: CHF 6'768)
  • Maximaler Beitrag Säule 3a (ohne 2. Säule): CHF 34'128 (bisher: CHF 33'840)
30.08.2018

Wenn Frauen blind vertrauen

"Wenn Frauen blind vertrauen" ist ein Appell an alle Frauen, sich mit ihrer eigenen finanziellen Situation auseinanderzusetzen, bevor es zu spät ist. Dies gilt ganz besonders für alle Mütter, die im Konkubinat leben. Mein Artikel in der aktuellen Ausgabe der Schweizer Versicherung zeigt auf, dass rechtliche und finanzielle Vorsorge auch ohne eine Heirat möglich sind.

01.09.2017

Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes («1e-Pläne»)

Gemäss Bundesratsbeschluss vom 30.8.2017 werden die folgenden Anpassungen des Freizügigkeitsgesetzes (FZG) und der dazugehörigen Verordnung (BVV 2) per 1.10.2017 in Kraft treten:
Vorsorgeeinrichtungen, die ausschliesslich Lohnanteile über CHF 126’900 Franken versichern und ihren Versicherten die Wahl zwischen mehreren Anlagestrategien anbieten (sogenannte 1e-Pläne) dürfen den Versicherten beim Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung neu nicht nur allfällige erzielte Gewinne gutschreiben, sondern auch allfällige erlittene Anlageverluste belasten. Die bisherige Mindestaustrittsleistung gemäss Art. 17 FZG wird somit aufgehoben. Die Versicherten tragen dadurch das volle Risiko der gewählten Anlagestrategie und überwälzen es nicht auf Versicherte, die noch im 1e-Plan verbleiben.
Zum Schutz der Versicherten müssen die Vorsorgeeinrichtungen für 1e-Pläne aber mindestens eine Strategie mit risikoarmen Anlagen anbieten. Abgesehen davon sind die Vorsorgeeinrichtungen verpflichtet, die Versicherten umfassend über die Kosten und Risiken der jeweiligen Anlagestrategie zu informieren. Pro angeschlossenem Arbeitgeber dürfen höchstens zehn verschiedene Anlagestrategien angeboten werden, damit das Prinzip der Kollektivität auch bei 1e-Plänen erfüllt ist. Zudem hat der Bundesrat ein einfaches Vorgehen definiert, durch welches überprüft werden kann, ob ein 1e-Plan dem Prinzip der Angemessenheit (Verhältnis von Einkommen und späterer Versicherungsleistung) entspricht. Nur 1e-Pläne, welche beide Prinzipien erfüllen, werden steuerprivilegiert behandelt wie normale Vorsorgepläne.

01.09.2017

Erleichterte Rückzahlung von Kapital für Wohneigentum

Personen, die im Rahmen der Wohneigentumsförderung (WEF) Pensionskassenkapital zum Kauf von Wohneigentum bezogen haben, dürfen dieses Kapital ab 1.10.2017 in Tranchen von mindestens CHF 10‘000 wieder in die Pensionskasse einzahlen. Bisher betrug die Mindestgrösse der Tranchen CHF 20‘000. Durch die Senkung des Mindestbetrages soll eine möglichst hohe Quote an Rückzahlungen von vorbezogenen Vorsorgeguthaben erreicht werden.

25.04.2017

Wer erbt eigentlich was?

Wer bestimmte Vorstellungen hat, wem er welchen Teil seines Vermögens hinterlassen möchte, sollte sich rechtzeitig mit der Thematik auseinandersetzen. Zwar ist durch das Gesetz vieles geregelt, häufig weichen aber die eigenen Vorstellungen von dieser «Standardlösung» ab. Entsprechend wichtig ist es, sich einen Überblick zu verschaffen, wer grundsätzlich was erbt und welche Gestaltungsspielräume es gibt. Dieser NZZ-Artikel kann dabei behilflich sein.

 

20.01.2017

Neue Regeln zum Kindesunterhalt

Seit Anfang 2017 gelten neue Regeln zum Kindesunterhalt. Sie führen zu erheblich höheren Unterhaltszahlungen, allenfalls auch rückwirkend.

Bisher hatten ledige Mütter, die für ihr Kind sorgten, nur Anspruch auf Alimente für die direkten Kosten, d.h. für Ernährung, Pflege und Ausbildung des Kindes. Für den eigenen Unterhalt mussten sie im Gegensatz zu geschiedenen Frauen selber aufkommen. Diese Unterhaltspflicht wurde nun erweitert. Neu erhält der Elternteil, welcher das Kind mehrheitlich betreut, zusätzlich einen Beitrag für den Betreuungsaufwand an sich, d.h. letztlich für die Deckung des eigenen Lebensunterhalts dieses Elternteils. Dabei spielt es nun keine Rolle mehr, ob die Eltern vor der Trennung verheiratet waren, im Konkubinat gelebt haben oder gar nie als Paar durchs Leben gingen.

Für unverheiratete Eltern, bei denen vor 2017 Unterhaltsbeiträge festgelegt worden sind, kann auf Gesuch geprüft werden, ob neu auch ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt besteht. Wenn aufgrund unzureichender Leistungsfähigkeit eines unterhaltspflichtigen Elternteils ursprünglich kein angemessener Unterhalt für das Kind festgesetzt wurde, können neu bis zu 5 Jahre rückwirkend ergänzende Unterhaltszahlungen verlangt werden – vorausgesetzt die Verhältnisse des zahlungspflichtigen Elternteils haben sich in der Zwischenzeit ausserordentlich verbessert.

Neu gilt ausserdem der Grundsatz, dass der Unterhalt von minderjährigen Kindern Vorrang hat vor den übrigen familienrechtlichen Unterhaltspflichten.

Weiterhin nicht geregelt ist die Frage, wann vom betreuenden Elternteil eine Rückkehr ins Arbeitsleben erwartet werden kann, damit der zahlungspflichtige ehemalige Partner entlastet wird.

Die Betreuungsverhältnisse nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts sollen sich in der Regel nach der vorherigen Familiensituation richten. Man geht hier davon aus, dass dies die beste Betreuungslösung für das Kind war und ist. Wenn ein Elternteil dies verlangt, muss die alternierende Obhut bei Mutter und Vater aber zwingend durch das Gericht geprüft werden.

Die Revision des Kindesunterhalts beinhaltet schliesslich eine Einschränkung der Verwandtenunterstützungspflicht gegenüber Alleinerziehenden. Alleinerziehende dürfen für sich selber von den Verwandten keine Unterstützung mehr einfordern, wenn sie wegen der Betreuung eines Kindes nur reduziert erwerbstätig sein können. Die freiwillige Unterstützung von Alleinerziehenden durch Verwandte bleibt aber selbstverständlich zulässig. Und Verwandtenunterstützung zugunsten der Kinder kann wie bisher geprüft und verlangt werden.

09.11.2016

Vorsorgekennzahlen 2017

Die AHV-/IV-Renten werden im Jahr 2017 beibehalten. Darauf basierend bleiben auch die Grenzbeträge in der obligatorischen beruflichen Vorsorge gleich. Die maximalen Beträge, welche steuerbegünstigt in die Säule 3a einbezahlt werden können, bleiben im Jahr 2017 ebenfalls unverändert.

  • Für Erwerbstätige mit Pensionskasse: CHF 6‘768 (maximal 100% vom Nettolohn)
  • Für Erwerbstätige ohne Pensionskasse: CHF 33‘840 (maximal 20% vom Nettolohn)
09.11.2016

Reduktion des Mindestzinssatzes in der beruflichen Vorsorge per 1.1.2017

Der Mindestzinssatz in der obligatorischen beruflichen Vorsorge wird per 1.1.2017 erneut reduziert, und zwar von aktuell 1.25% auf 1.00%. Dies hat der Bundesrat am 26.10.2016 entschieden. Der Mindestzinssatz definiert, zu welchem Satz das Vorsorgeguthaben der Versicherten mindestens verzinst werden muss. Er stellt für die Vorsorgeeinrichtungen eine Garantieverpflichtung dar und wird daher stets so festgelegt, dass er in der aktuellen Marktsituation mit genügend hoher Sicherheit erreichbar ist. Die Erträge von sicheren Anlagen wie z.B. Bundesobligationen sinken aber seit Jahren kontinuierlich und bewegen sich zurzeit auf historischen Tiefstständen.